Aufmaß Regeln nach der VOB Teil C
SystembeschreibungBeim Aufmaß von Bauleistungen nach den Regeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN in der VOB Teil C ist zu beachten, inwieweitBauteile ab welcher Einzelgröße abzuziehen oder zu übermessen sind, und zwar differenziert bei Raum-, Flächen- und Längenmaßen. Maßgebend sind die DIN im Ergänzungsband 2015 zur VOB/C 2015 (Stand: August 2015) überwiegend für die Gewerke des Bauhauptgewerbes im Tief- und Hochbau (vorerst ausgenommen für den Bundesfernstraßenbau). Für die meisten Ausbaugewerke, beispielsweise für Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Tischlerarbeiten u. a. gelten die DIN in der VOB 2012 zum Stand: September 2012.
Bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) wie Mauerarbeiten, Betonarbeiten einschließlich bei Schalung, Putzarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden u. a. gelten folgende Regeln:
Bei Abrechnung nach Raummaß
Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Bei Abrechnung nach Längenmaß
Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Bei den Gewerken des Ausbaugewerbes (z. B. Fliesenarbeiten, Malerarbeiten u. a.) sind als Regeln zu beachten:
Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Bei Abrechnung nach Längenmaß
Für das Aufmaß von Abzügen werden Neuerungen und Beispiele zu den betreffenden Tz. der Aufmaßregeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN in der VOB/C (Ausgaben September 2012 und Ergänzungsband zum Stand: August 2015) im Normen-Paket: VOB/C Bildkommentar des Baunormenlexikons näher erläutert und zeichnerisch dargestellt. |